L 11 KA 202/00•Landessozialgericht NRW, 2003-01-15, L 11 KA 202/00
Landessozialgericht NRW, 2003-01-15, L 11 KA 202/00
L 11 KA 202/00Sozialversicherungsgericht15.01.2003
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 11 KA 202/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-01-15
Aktenzeichen: L 11 KA 202/00
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2003:0115.L11KA202.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.11.2000 abgeändert. Die Bescheide der Beklagten vom 28.05.1998 und 10.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.01.1999 werden aufgehoben, soweit die Ziffer 50 EBM gestrichen und die Ziffer 152 EBM bei Leistungserbringung bis zur achten Lebenswoche einschließlich in die Ziffer 384 EBM umgewandelt worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1/3 in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
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