Landessozialgericht NRW, 2002-11-21, L 16 KR 115/02 u. 245/02 ER

L 16 KR 115/02 u. 245/02 ERSozialversicherungsgericht21.11.2002

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 16 KR 115/02 u. 245/02 ER — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-11-21

Aktenzeichen: L 16 KR 115/02 u. 245/02 ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2002:1121.L16KR115.02U245.0.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Senat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen vom 24.04.2002 wird zurückgewiesen.

Ihr Antrag, die Beklagte im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihr den verauslagten Betrag von 2.425,51 DM entsprechend 1.240,14 EURO zu erstatten, wird für gegenstandslos erklärt.

Kosten haben die Beteiligten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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