Landessozialgericht NRW, 2002-09-17, L 6 SB 9/02

L 6 SB 9/02Sozialversicherungsgericht17.09.2002

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 6 SB 9/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-09-17

Aktenzeichen: L 6 SB 9/02

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2002:0917.L6SB9.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 21.12.2001 wird zurückgewiesen. Dem Kläger werden Mutwillenskosten in Höhe von 225,-- EURO auferlegt. Im Übrigen sind Kosten im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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