L 16 KR 129/01•Landessozialgericht NRW, 2002-05-22, L 16 KR 129/01
Landessozialgericht NRW, 2002-05-22, L 16 KR 129/01
L 16 KR 129/01Sozialversicherungsgericht22.05.2002
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 16 KR 129/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-05-22
Aktenzeichen: L 16 KR 129/01
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2002:0522.L16KR129.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Senat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 06.06.2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte dem Kälger 14.451,15 EURO nebst 4 % Zinsen seit dem 13.02.1999 zu zahlen hat. Die Beklagte trägt die dem Käger entstandenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.
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