Landessozialgericht NRW, 2002-04-10, L 11 KA 51/00

L 11 KA 51/00Sozialversicherungsgericht10.04.2002

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 11 KA 51/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-04-10

Aktenzeichen: L 11 KA 51/00

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2002:0410.L11KA51.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Senat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.01.2000 abgeändert. Die Bescheide der Beklagten vom 17.10.1996, 17.12.1996 und 25.03.1997, abgeändert durch den Teilabhilfebescheid vom 25.03.1998, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.1998 werden insoweit aufgehoben, als Honorarkürzungen durch Streichung der EBM-Ziffern 451, 2106 neben 2155, 2101 und 2365 neben 2375, 2101 neben 1472 sowie 2101 neben 1476 (1472) erfolgt sind. Die Beklagte wird zur Nachvergütung dieser Leistungen verurteilt. Die Beklagte hat drei Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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