L 1 AL 37/01•Landessozialgericht NRW, 2002-03-20, L 1 AL 37/01
Landessozialgericht NRW, 2002-03-20, L 1 AL 37/01
L 1 AL 37/01Sozialversicherungsgericht20.03.2002
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 1 AL 37/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-03-20
Aktenzeichen: L 1 AL 37/01
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2002:0320.L1AL37.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 11.04.2001 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 01.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.1999 und der weiteren Bescheide vom 31.08.1999,13.10.1999 und 12.01.2000 verpflichtet, die Beiträge des Klägers bei der R & ...-Versicherung, W., aus den Lebensversicherungen ... und ... ab dem 25.02.1999 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu übernehmen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen.
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