L 8 RA 28/99•Landessozialgericht NRW, 2001-11-28, L 8 RA 28/99
Landessozialgericht NRW, 2001-11-28, L 8 RA 28/99
L 8 RA 28/99Sozialversicherungsgericht28.11.2001
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 RA 28/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-11-28
Aktenzeichen: L 8 RA 28/99
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2001:1128.L8RA28.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 20.01.1999 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 08.08.1994 und des Rentenbescheides vom 09.12.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.1995 verurteilt, die Altersrente des Klägers seit dem 01.01.1995 unter zusätzlicher Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten für die Zeit vom 01.10.1967 bis 31.12.1967 in Höhe der jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 1.400,-- DM und der Zeiten vom 01.04.1966 bis 30.09.1967 und vom 01.01.1968 bis 31.12.1972 in Höhe der Entgeltpunkte aus fünf Sechsteln der sich aufgrund der Anlage 1 B Leistungsgruppe 3 FRG ergebenden Werte zu gewähren. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers aus dem gesamten Verfahren zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
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