L 5 KR 33/00•Landessozialgericht NRW, 2001-11-08, L 5 KR 33/00
Landessozialgericht NRW, 2001-11-08, L 5 KR 33/00
L 5 KR 33/00Sozialversicherungsgericht08.11.2001
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 5 KR 33/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-11-08
Aktenzeichen: L 5 KR 33/00
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2001:1108.L5KR33.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 11.01.2000 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
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