Landessozialgericht NRW, 2001-10-23, L 5 KR 152/00

L 5 KR 152/00Sozialversicherungsgericht23.10.2001

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 5 KR 152/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-10-23

Aktenzeichen: L 5 KR 152/00

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2001:1023.L5KR152.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28.02.2000 geändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Tenor wie folgt gefasst: Der Bescheid vom 11.02.1999 wird insoweit aufgehoben, als in die Berechnung des Ausgleichsbedarfs die Korrektur des Beitragsbedarfs für das Jahr 1994 eingeflossen ist. Die Beklagte wird insoweit zur Neubescheidung verpflichtet. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

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