Landessozialgericht NRW, 2001-09-12, L 8 RJ 34/99

L 8 RJ 34/99Sozialversicherungsgericht12.09.2001

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 8 RJ 34/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-09-12

Aktenzeichen: L 8 RJ 34/99

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2001:0912.L8RJ34.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.12.1998 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung der Bescheide vom 01.02. 1996 und 24.04.1996 verurteilt, die Altersrente nach Maßgabe der im Bescheid vom 03.06.1991 getroffenen Feststellungen ab 01.05.1996 neu zu berechnen und zu gewähren. Dies gilt für die Zeiten vom 01.01.1954 bis 20.09.1956 und vom 01.09.1959 bis 15.06.1961 mit der Maßgabe, dass die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Bewertung dieser Zeiten nach der Qualifikationsgruppe 2 nicht zu einer höheren Rente führt. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 03.09.1999 abgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte aus beiden Rechtszügen zu tragen.

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