L 5 KR 153/00•Landessozialgericht NRW, 2001-08-28, L 5 KR 153/00
Landessozialgericht NRW, 2001-08-28, L 5 KR 153/00
L 5 KR 153/00Sozialversicherungsgericht28.08.2001
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 5 KR 153/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-08-28
Aktenzeichen: L 5 KR 153/00
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2001:0828.L5KR153.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28.02.2000 geändert: Die Bescheide vom 11.02.1999 werden insoweit aufgehoben, als in die Berechnung der Ausgleichssumme die Korrektur des Beitragsbedarfs für das Jahr 1994 eingeflossen ist. Die Beklagte wird insoweit zur Neubescheidung verpflichtet. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
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