L 17 U 259/00•Landessozialgericht NRW, 2001-02-28, L 17 U 259/00
Landessozialgericht NRW, 2001-02-28, L 17 U 259/00
L 17 U 259/00Sozialversicherungsgericht28.02.2001
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 17 U 259/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-02-28
Aktenzeichen: L 17 U 259/00
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2001:0228.L17U259.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 06. September 2000 geändert. Unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 23. September 1998 in der Fassung des Widerspruchs bescheides vom 23. März 1999 wird festgestellt, dass die vom Kläger erlittene Fraktur des rechten oberen Sprunggelenkes Folge eines Arbeitsunfalls vom 07. Juni 1998 ist. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
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