L 14 RA 59/99•Landessozialgericht NRW, 2001-02-23, L 14 RA 59/99
Landessozialgericht NRW, 2001-02-23, L 14 RA 59/99
L 14 RA 59/99Sozialversicherungsgericht23.02.2001
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 14 RA 59/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-02-23
Aktenzeichen: L 14 RA 59/99
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2001:0223.L14RA59.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 07. Juli 1999 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30.04.1996 und des Widerspruchsbescheides vom 25.02.1997 verurteilt, der Klägerin die von ihr entrichteten Beiträge in der Höhe, in der sie diese getragen hat, zu erstatten. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge. Die Revision wird zugelassen.
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