L 3 RJ 46/99•Landessozialgericht NRW, 2001-02-19, L 3 RJ 46/99
Landessozialgericht NRW, 2001-02-19, L 3 RJ 46/99
L 3 RJ 46/99Sozialversicherungsgericht19.02.2001
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 3 RJ 46/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-02-19
Aktenzeichen: L 3 RJ 46/99
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2001:0219.L3RJ46.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 15.12.1998 geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 29.12.1994, 05.01.1996 und 18.10.1996 verurteilt, die Beschäftigungszeit vom 01.09.1968 bis zum 19.03.1973 der Qualifikationsgruppe 4 nach der Anlage 13 des SGB VI zuzuordnen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu 3/4. Die Revision wird nicht zugelassen.
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