L 5 KR 127/00•Landessozialgericht NRW, 2000-10-31, L 5 KR 127/00
Landessozialgericht NRW, 2000-10-31, L 5 KR 127/00
L 5 KR 127/00Sozialversicherungsgericht31.10.2000
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 5 KR 127/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-10-31
Aktenzeichen: L 5 KR 127/00
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2000:1031.L5KR127.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 07.06.2000 teilweise geändert Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 20.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.1998 verurteilt, die Klägerin von den notwendigen Kosten der verordneten Maßnahmen der Behandlungspflege An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen für die Zeit vom 01.07.1997 bis 31.12.1997 freizustellen. Die Beklagte trägt die Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
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