L 3 RJ 135/98•Landessozialgericht NRW, 2000-02-04, L 3 RJ 135/98
Landessozialgericht NRW, 2000-02-04, L 3 RJ 135/98
L 3 RJ 135/98Sozialversicherungsgericht04.02.2000
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 3 RJ 135/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-02-04
Aktenzeichen: L 3 RJ 135/98
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2000:0204.L3RJ135.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.05.1998 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27.04.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.08.1994 sowie des Bescheides vom 30.08.1996 verurteilt, dem Kläger Altersruhegeld unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 06.07.1995 anerkannten Zeiten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen und ihn zur Nachentrichtung zuzulassen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
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