L 5 KR 61/99•Landessozialgericht NRW, 1999-12-21, L 5 KR 61/99
Landessozialgericht NRW, 1999-12-21, L 5 KR 61/99
L 5 KR 61/99Sozialversicherungsgericht21.12.1999
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 5 KR 61/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-12-21
Aktenzeichen: L 5 KR 61/99
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:1999:1221.L5KR61.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11.05.1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird: Der Bescheid der Beklagten vom 19.06.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.09.1998 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab dem 01.10.1997 in der Krankenversicherung der Studenten versicherungspflichtig ist. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
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