L 16 KR 18/99•Landessozialgericht NRW, 1999-11-11, L 16 KR 18/99
Landessozialgericht NRW, 1999-11-11, L 16 KR 18/99
L 16 KR 18/99Sozialversicherungsgericht11.11.1999
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 16 KR 18/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-11-11
Aktenzeichen: L 16 KR 18/99
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:1999:1111.L16KR18.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 5. Januar 1999 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 8. August 1995 und der Widerspruchsbescheid vom 14. September 1995 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die dem Kläger in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Der Beklagten werden wegen mutwilliger Prozeßführung Kosten in Höhe von 1000.- DM als Beteiligung an dem gerichtlichen Aufwand auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
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