L 2 KN 36/98•Landessozialgericht NRW, 1999-09-30, L 2 KN 36/98
Landessozialgericht NRW, 1999-09-30, L 2 KN 36/98
L 2 KN 36/98Sozialversicherungsgericht30.09.1999
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 2 KN 36/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-09-30
Aktenzeichen: L 2 KN 36/98
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:1999:0930.L2KN36.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Tenor
Auf die Berufungen der Beteiligten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21. Januar 1998 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 07. Januar 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. April 1997 wird insoweit aufgehoben, als darin eine Aufhebung der Rentenbewilligung für die Zeit bis zum 30. September 1996 verfügt und für diesen Zeitraum eine Überzahlung festgestellt worden ist. Im übrigen werden die Berufungen zurück- und die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird nicht zugelassen.
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