L 5 KR 52/99•Landessozialgericht NRW, 1999-08-31, L 5 KR 52/99
Landessozialgericht NRW, 1999-08-31, L 5 KR 52/99
L 5 KR 52/99Sozialversicherungsgericht31.08.1999
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 5 KR 52/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-08-31
Aktenzeichen: L 5 KR 52/99
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:1999:0831.L5KR52.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.04.1999 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 04.09.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.1998 wird insoweit aufgehoben, als für die Monate April 1997 bis einschließlich August 1997 jeweils ein über einen Betrag von 172,22 DM hinausgehender Monatsbeitrag zur freiwilligen Krankenversicherung erhoben wird. Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers für beide Rechtszüge. Die Revision wird zugelassen.
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