L 18 KN 28/98•Landessozialgericht NRW, 1999-01-26, L 18 KN 28/98
Landessozialgericht NRW, 1999-01-26, L 18 KN 28/98
L 18 KN 28/98Sozialversicherungsgericht26.01.1999
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 18 KN 28/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-01-26
Aktenzeichen: L 18 KN 28/98
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:1999:0126.L18KN28.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Senat
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Zeit vom 07.09.1970 bis 26.02.1971 als Anrechnungszeit wegen Besuchs einer Fachschule vorzumerken ist. Die Beklagte trägt auch die im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird nicht zugelassen.
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