L 8 RJ 52/97•Landessozialgericht NRW, 1998-12-09, L 8 RJ 52/97
Landessozialgericht NRW, 1998-12-09, L 8 RJ 52/97
L 8 RJ 52/97Sozialversicherungsgericht09.12.1998
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 RJ 52/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-12-09
Aktenzeichen: L 8 RJ 52/97
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:1998:1209.L8RJ52.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.02.1997 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 02.10.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.1993 verurteilt, der Klägerin Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ab 01.07.1989 zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
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