L 6 V 34/97•Landessozialgericht NRW, 1998-09-08, L 6 V 34/97
Landessozialgericht NRW, 1998-09-08, L 6 V 34/97
L 6 V 34/97Sozialversicherungsgericht08.09.1998
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 6 V 34/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-09-08
Aktenzeichen: L 6 V 34/97
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:1998:0908.L6V34.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 28. Mai 1997 abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 6. August 1990 und 27. Juni 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 1994 verurteilt, Schadensausgleich nach einem Vergleichseinkommen nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 zuzüglich des Ortszuschlags nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zugewähren. Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichenKosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.