L 17 U 151/97•Landessozialgericht NRW, 1998-08-26, L 17 U 151/97
Landessozialgericht NRW, 1998-08-26, L 17 U 151/97
L 17 U 151/97Sozialversicherungsgericht26.08.1998
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 17 U 151/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-08-26
Aktenzeichen: L 17 U 151/97
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:1998:0826.L17U151.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Senat
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im übrigen wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 29.04.1997 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 01.07.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.10.1994 verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die weitergehende Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
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