Landessozialgericht NRW, 1998-02-12, L 5 SKr 1/98

L 5 SKr 1/98Sozialversicherungsgericht12.02.1998

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 5 SKr 1/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-02-12

Aktenzeichen: L 5 SKr 1/98

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:1998:0212.L5SKR1.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 05.12.1997 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Antidekubitusmatratze zur Verfügung zu stellen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Antragstellerin aus beiden Rechtszügen.

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