L 3 (13,14) An 88/94•Landessozialgericht NRW, 1997-04-11, L 3 (13,14) An 88/94
Landessozialgericht NRW, 1997-04-11, L 3 (13,14) An 88/94
L 3 (13,14) An 88/94Sozialversicherungsgericht11.04.1997
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 3 (13,14) An 88/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-04-11
Aktenzeichen: L 3 (13,14) An 88/94
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:1997:0411.L3.13.14AN88.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 11. August 1994 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Dem Kläger werden anteilige Gerichtshaltungskosten in Höhe von 500,-- DM und die Hälfte der von der Beklagten zu zahlenden Pauschgebühr nach § 192 SGG auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
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