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2 O 319/23•Landgericht Wuppertal, 2024-06-07, 2 O 319/23
2 O 319/23Kantonsgericht07.06.2024
Entscheidungsdatum: 2024-06-07
Aktenzeichen: 2 O 319/23
ECLI: ECLI:DE:LGW:2024:0607.2O319.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 02.01.2024 bleibt mit folgender Maßgabe aufrechterhalten:Der Verfügungsbeklagten bleibt untersagt, gegenüber der Verfügungsklägerin die Lieferung von Wärme für die Verbrauchsstellen J.-straße N01 und N02 sowie U.-straße N03, in G. wegen angeblich offener Forderungen in Höhe von 76.493,77 Euro (Wärme) gemäß Kontoauszug vom 20. Dezember 2023 (Kundennummer N04) einzustellen.
Der Verfügungsbeklagten werden auch die weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt.
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