Landgericht Wuppertal, 2024-02-22, 4 O 203/21

4 O 203/21Kantonsgericht22.02.2024

Regest

Im Rahmen der Überprüfung von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung ist die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienanpassung regelmäßig als unselbstständige Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zu werten, weil es sich um eine Vorfrage für den Leistungsantrag handelt, die zugleich über das Leistungsbegehren hinaus geht (sog. Vorgreiflichkeit). Damit bleibt für eine selbstständige negative Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO kein Raum mehr. Bei einer Überschneidung einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO mit einer selbstständigen allgemeinen Feststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO hat die unselbstständige Zwischenfeststellungsklage Vorrang (sog. Rechtsschutzerschöpfung).Das rechtliche Verhältnis der Rechtsinstitute des § 256 ZPO untereinander steht als prozessrechtliche Vorgabe nicht zur Disposition einer Partei.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Wuppertal — 4 O 203/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-02-22

Aktenzeichen: 4 O 203/21

ECLI: ECLI:DE:LGW:2024:0222.4O203.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Normen: ZPO § 256 Abs. 2; ZPO 256 Abs. 1 ZPO; VVG § 203

Leitsätze

Im Rahmen der Überprüfung von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung ist die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienanpassung regelmäßig als unselbstständige Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zu werten, weil es sich um eine Vorfrage für den Leistungsantrag handelt, die zugleich über das Leistungsbegehren hinaus geht (sog. Vorgreiflichkeit).

Damit bleibt für eine selbstständige negative Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO kein Raum mehr. Bei einer Überschneidung einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO mit einer selbstständigen allgemeinen Feststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO hat die unselbstständige Zwischenfeststellungsklage Vorrang (sog. Rechtsschutzerschöpfung).Das rechtliche Verhältnis der Rechtsinstitute des § 256 ZPO untereinander steht als prozessrechtliche Vorgabe nicht zur Disposition einer Partei.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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