Landgericht Wuppertal, 2023-03-06, 2 O 128/22

2 O 128/22Kantonsgericht06.03.2023

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Wuppertal — 2 O 128/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-03-06

Aktenzeichen: 2 O 128/22

ECLI: ECLI:DE:LGW:2023:0306.2O128.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin und R. als Erbengemeinschaft nach S., geboren am 13.07.1922 in A., verstorben am 28.05.2019 in O., einen Betrag von 8.082,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2022 zur gesamten Hand zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin und R. als Erbengemeinschaft nach S., geboren am 13.07.1922 in A., verstorben am 28.05.2019 in O., einen Betrag von 8.082,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2022 zur gesamten Hand zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 67% und die Beklagten zu 1) und 2) zu 33% nach Kopfteilen (jeweils 16,5%).

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1) zu 1/3.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 2) zu 1/3.

Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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