Landgericht Wuppertal, 2022-12-29, 4 O 373/21

4 O 373/21Kantonsgericht29.12.2022

Regest

1. Pflicht zur Erstattung der Kosten einer heterologen Insemination (sog. Kinderwunschbehandlung) bei einem transidenten Versicherten. 2. Eine "organisch bedingte Sterilität" im Sinne der Bedingungen einer privaten Krankenversicherung liegt bei einer auf körperliche Ursachen beruhende Unfähigkeit vor, auf natürlichem Wege ein Kind zu zeugen. 3. Bei einer transidenten Person besteht ebenfalls eine „auf körperliche Ursachen beruhende Unfähigkeit, auf natürlichem Wege ein Kind zu zeugen“. Denn die körperliche Fortpflanzungsfähigkeit bestimmt sich nicht allein nach der Funktionstauglichkeit der physischen Geschlechtsmerkmale. Sie hängt vielmehr wesentlich auch von der psychischen Konstitution eines Menschen und seiner nachhaltig selbst empfundenen Geschlechtlichkeit ab. Es handelt sich bei der Geschlechtszugehörigkeit – gleich ob trans- oder cisgeschlechtlich – um keine Wahlentscheidung eines Menschen, sondern insgesamt um einen körperlichen Zustand. Die natürliche Zeugungsfähigkeit ist deshalb evident auch dann nicht gegeben, wenn beispielsweise einem transidenten Mann die Durchführung des Zeugungsaktes wie auch die Austragung und die Geburt eines Kindes aufgrund des Widerstreites der bei Geburt vorhandenen Sexualorgane mit seiner selbst nachhaltig empfundenen Geschlechtlichkeit nicht möglich ist. 4. Die heterologe Insemination ist jedenfalls dann vom Versicherungsschutz umfasst, wenn die konkreten Versicherungsbedingungen die Erstattung von Aufwendungen für nach deutschem Recht zulässige medizinisch notwendige Maßnahmen zur Erlangung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) vorsehen keine Einschränkung auf eine bestimmte Form der Insemination enthalten und in den personellen Anwendungsbereich auch homosexuelle Paare einbezogen sind, für die in Deutschland innerhalb ihrer Partnerschaft nur eine künstliche Befruchtung durch heterologe Insemination in Betracht kommt. 5. Der Anspruch auf Leistung ist nicht unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles ausgeschlossen, wenn die Sterilität auf der Hormontherapie im Rahmen der Transition des Versicherungsnehmers beruht, weil die rechtlich nicht zu beanstandende Ausübung dieses herausragenden Aspekts des Selbstbestimmungsrechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10. 2017 – 1 BvR 2019/16 –, Rn. 38 f.) nicht gleichzeitig als Anknüpfungspunkt für eine Leistungskürzung im Rahmen der Gesundheitsfürsorge herangezogen werden darf.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Wuppertal — 4 O 373/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-12-29

Aktenzeichen: 4 O 373/21

ECLI: ECLI:DE:LGW:2022:1229.4O373.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Normen: VVG § 1 Satz 1; § 192 Abs. 1, 201, AGG § 19 Abs. 1 Nr. 2; § 21 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1; BGB § 307

Leitsätze

Pflicht zur Erstattung der Kosten einer heterologen Insemination (sog. Kinderwunschbehandlung) bei einem transidenten Versicherten.

Eine "organisch bedingte Sterilität" im Sinne der Bedingungen einer privaten Krankenversicherung liegt bei einer auf körperliche Ursachen beruhende Unfähigkeit vor, auf natürlichem Wege ein Kind zu zeugen.

Bei einer transidenten Person besteht ebenfalls eine „auf körperliche Ursachen beruhende Unfähigkeit, auf natürlichem Wege ein Kind zu zeugen“. Denn die körperliche Fortpflanzungsfähigkeit bestimmt sich nicht allein nach der Funktionstauglichkeit der physischen Geschlechtsmerkmale. Sie hängt vielmehr wesentlich auch von der psychischen Konstitution eines Menschen und seiner nachhaltig selbst empfundenen Geschlechtlichkeit ab. Es handelt sich bei der Geschlechtszugehörigkeit – gleich ob trans- oder cisgeschlechtlich – um keine Wahlentscheidung eines Menschen, sondern insgesamt um einen körperlichen Zustand. Die natürliche Zeugungsfähigkeit ist deshalb evident auch dann nicht gegeben, wenn beispielsweise einem transidenten Mann die Durchführung des Zeugungsaktes wie auch die Austragung und die Geburt eines Kindes aufgrund des Widerstreites der bei Geburt vorhandenen Sexualorgane mit seiner selbst nachhaltig empfundenen Geschlechtlichkeit nicht möglich ist.

Die heterologe Insemination ist jedenfalls dann vom Versicherungsschutz umfasst, wenn

  • die konkreten Versicherungsbedingungen die Erstattung von Aufwendungen für nach deutschem Recht zulässige medizinisch notwendige Maßnahmen zur Erlangung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) vorsehen
  • keine Einschränkung auf eine bestimmte Form der Insemination enthalten
  • und in den personellen Anwendungsbereich auch homosexuelle Paare einbezogen sind, für die in Deutschland innerhalb ihrer Partnerschaft nur eine künstliche Befruchtung durch heterologe Insemination in Betracht kommt.

Der Anspruch auf Leistung ist nicht unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles ausgeschlossen, wenn die Sterilität auf der Hormontherapie im Rahmen der Transition des Versicherungsnehmers beruht, weil die rechtlich nicht zu beanstandende Ausübung dieses herausragenden Aspekts des Selbstbestimmungsrechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10. 2017 – 1 BvR 2019/16 –, Rn. 38 f.) nicht gleichzeitig als Anknüpfungspunkt für eine Leistungskürzung im Rahmen der Gesundheitsfürsorge herangezogen werden darf.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 597,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2020 aus einem Teilbetrag in Höhe von 298,96 Euro und ab dem 09.11.2021 aus dem gesamten zuerkannten Betrag zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte gemäß der Gebührenordnung für Ärzte die Kosten für Maßnahmen zur Erlangung einer Schwangerschaft in bis zu sechs Inseminationszyklen, vorgenommen an G C, geb. xxxxx in D im Zeitraum bis zum 06.08.2030, soweit sie nicht wie vorstehend bereits zuerkannt wurden, bedingungsgemäß an den Kläger zu erstatten hat.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 2.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.06.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 40 Prozent und die Beklagte 60 Prozent. Davon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Verweisung des Amtsgerichts Wuppertal an das Landgericht entstanden sind, diese trägt der Kläger insgesamt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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