Landgericht Wuppertal, 2022-07-11, 24 KLs 24/21 (325 Js 159/21)

24 KLs 24/21 (325 Js 159/21)Kantonsgericht11.07.2022

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Wuppertal — 24 KLs 24/21 (325 Js 159/21) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-07-11

Aktenzeichen: 24 KLs 24/21 (325 Js 159/21)

ECLI: ECLI:DE:LGW:2022:0711.24KLS24.21.325JS1.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. große Strafkammer als 2. Jugendkammer

Tenor

Der Angeklagte R ist des sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornografischer Schriften, in zwei Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornografischer Schriften oder Inhalte und in zwei Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornografischer Inhalte, schuldig.

Die Unterbringung des Angeklagten R in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet; von Jugendstrafe wird abgesehen.

Im Übrigen wird der Angeklagte R freigesprochen.

Der Angeklagte F ist des sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornografischer Schriften und in drei Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornografischer Schriften oder Inhalte, sowie des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornografischer Schriften schuldig.

Der Angeklagte F wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sechs Jahren

verurteilt.

Im Übrigen wird der Angeklagte F freigesprochen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten R Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Der Angeklagte F trägt die notwendigen Auslagen des Nebenklägers C. Soweit er verurteilt wurde, trägt er auch die Kosten des Verfahrens; soweit er freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Angewendete Vorschriften:

§§ 176 Abs. 1 u. 5 in der vom 01.04.2004 bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung, 184b Abs. 1 Nr. 3 in der vom 27.01.2015 bis zum 31.12.2020 und der vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung, 21, 52, 53, 63 StGB; 1, 3, 5 Abs. 3, 7 Abs. 1, 32, 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG (bzgl. des Angeklagten R );

§§ 176 Abs. 1 u. 5, 176a Abs. 2 Nr. 1 jeweils in der vom 01.04.2004 bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung, 184b Abs. 1 Nr. 3 in der vom 27.01.2015 bis zum 31.12.2020 und der vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung, 52, 53 StGB (bzgl. des Angeklagten F ).

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