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2 O 218/20•Landgericht Wuppertal, 2022-04-04, 2 O 218/20
2 O 218/20Kantonsgericht04.04.2022
Verlangt der Kläger von einem im Ausland ansässigen Glücksspielunternehmen die Rückzahlung seiner beim Onlineglücksspiel getätigten Zahlungen in der Höhe, in der ihm hierbei Verluste entstanden sind, ist ein Rückzahlungsanspruch ausgeschlossen. Die generalpräventive Wirkung des § 817 Satz 2 BGB wirkt sich in diesen Fällen auch auf Ansprüche aus, die aus dem Widerruf der Glücksspielverträge resultieren. Verhält sich der Kläger, der sich nach § 285 StGB strafbar gemacht hat, ebenso vorwerfbar wie die Beklagte, die durch ihr Angebot den Straftatbestand des § 284 StGB verwirklicht hat, entspricht die beiderseitige Rechtsschutzverweigerung aus § 817 Satz 2 BGB dem Grundanliegen dieser Kondiktionssperre. Soweit der Kläger vorträgt, angenommen zu haben, dass die von der Beklagten angebotenen Spiele in Deutschland gesetzlich erlaubt seien, handelt es sich um einen vermeidbaren Verbotsirrtum i.S.d. § 17 StGB, der sich auf die rechtliche Bewertung nicht auswirkt. Weil sich praktisch im Internet nicht verhindern lässt, dass deutsche Teilnehmer Seiten von Glücksspielanbietern im Ausland besuchen, erführe der deutsche Teilnehmer an solchen Glücksspielen einen ganz besonderen Anreiz zur Teilnahme, wenn er wüsste, dass diese ohne jedes finanzielle Risiko bliebe. Ein solches Ergebnis liefe dem Schutzzweck des Glücksspielstaatsvertrages, Spiel- und Wettsucht zu verhindern und den Spieltrieb in geordnete Bahnen zu lenken, zuwider. Ein Widerruf von im Internet geschlossenen Glücksspielverträgen ist gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 12 BGB ausgeschlossen. Eine teleologische Reduktion dieser im 1. Halbsatz der Norm enthaltenen Regelung auf rechtsverbindliche Glücksspielverträge i.S.d. § 763 BGB kommt wegen des abschließenden Charakters der Verbraucherrechte-Richtlinie, aus der sie hervorgeht, nicht in Betracht. Eine extensive Auslegung der im 2. Halbsatz enthaltenen Rückausnahme scheidet aus methodischen Gründen aus. Für eine analoge Heranziehung der in § 312b Abs. 1 BGB genannten Fälle verbleibt wegen der Vollharmonisierung der Verbraucherrechte-Richtlinie mangels Regelungslücke bei der Auslegung von § 312g Abs. 2 Nr. 12, 2. Halbsatz BGB kein Raum.
Entscheidungsdatum: 2022-04-04
Aktenzeichen: 2 O 218/20
ECLI: ECLI:DE:LGW:2022:0404.2O218.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: BGB § 817 Satz 1; BGB § 817 Satz 2; BGB § 357 Abs. 1; BGB § 312b Abs. 1; BGB § 312g Abs. 1; BGB § 312g Abs. 2 Nr. 12; BGB § 134; StGB § 17; StGB § 284; StGB § 285
Verlangt der Kläger von einem im Ausland ansässigen Glücksspielunternehmen die Rückzahlung seiner beim Onlineglücksspiel getätigten Zahlungen in der Höhe, in der ihm hierbei Verluste entstanden sind, ist ein Rückzahlungsanspruch ausgeschlossen. Die generalpräventive Wirkung des § 817 Satz 2 BGB wirkt sich in diesen Fällen auch auf Ansprüche aus, die aus dem Widerruf der Glücksspielverträge resultieren.
Verhält sich der Kläger, der sich nach § 285 StGB strafbar gemacht hat, ebenso vorwerfbar wie die Beklagte, die durch ihr Angebot den Straftatbestand des § 284 StGB verwirklicht hat, entspricht die beiderseitige Rechtsschutzverweigerung aus § 817 Satz 2 BGB dem Grundanliegen dieser Kondiktionssperre. Soweit der Kläger vorträgt, angenommen zu haben, dass die von der Beklagten angebotenen Spiele in Deutschland gesetzlich erlaubt seien, handelt es sich um einen vermeidbaren Verbotsirrtum i.S.d. § 17 StGB, der sich auf die rechtliche Bewertung nicht auswirkt.
Weil sich praktisch im Internet nicht verhindern lässt, dass deutsche Teilnehmer Seiten von Glücksspielanbietern im Ausland besuchen, erführe der deutsche Teilnehmer an solchen Glücksspielen einen ganz besonderen Anreiz zur Teilnahme, wenn er wüsste, dass diese ohne jedes finanzielle Risiko bliebe. Ein solches Ergebnis liefe dem Schutzzweck des Glücksspielstaatsvertrages, Spiel- und Wettsucht zu verhindern und den Spieltrieb in geordnete Bahnen zu lenken, zuwider.
Ein Widerruf von im Internet geschlossenen Glücksspielverträgen ist gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 12 BGB ausgeschlossen. Eine teleologische Reduktion dieser im 1. Halbsatz der Norm enthaltenen Regelung auf rechtsverbindliche Glücksspielverträge i.S.d. § 763 BGB kommt wegen des abschließenden Charakters der Verbraucherrechte-Richtlinie, aus der sie hervorgeht, nicht in Betracht. Eine extensive Auslegung der im 2. Halbsatz enthaltenen Rückausnahme scheidet aus methodischen Gründen aus. Für eine analoge Heranziehung der in § 312b Abs. 1 BGB genannten Fälle verbleibt wegen der Vollharmonisierung der Verbraucherrechte-Richtlinie mangels Regelungslücke bei der Auslegung von § 312g Abs. 2 Nr. 12, 2. Halbsatz BGB kein Raum.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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