Landgericht Wuppertal, 2022-02-24, 16 T 277/21

16 T 277/21Kantonsgericht24.02.2022

Regest

Die Versäumung der Widerspruchsfrist nach § 882d Abs. 1 ZPO dürfte nicht zur Verwerfung des Widerspruchs führen. Eine Wiedereinsetzung dürfte ebenfalls nicht in Betracht kommen, da die Frist nicht in § 233 ZPO genannt ist. Trotz Insolvenz ist der Gemeinschuldner widerspruchsbefugt.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Wuppertal — 16 T 277/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-02-24

Aktenzeichen: 16 T 277/21

ECLI: ECLI:DE:LGW:2022:0224.16T277.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilkammer

Normen: §§ 233, 882d Abs. 1 ZPO, 89 Abs. 3 InsO

Leitsätze

Die Versäumung der Widerspruchsfrist nach § 882d Abs. 1 ZPO dürfte nicht zur Verwerfung des Widerspruchs führen. Eine Wiedereinsetzung dürfte ebenfalls nicht in Betracht kommen, da die Frist nicht in § 233 ZPO genannt ist.

Trotz Insolvenz ist der Gemeinschuldner widerspruchsbefugt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 25.10.2021 (43 M 2638/21) dahingehend abgeändert, dass die Eintragungsanordnung der Obergerichtsvollzieherin S vom 26.07.2021 (7 DR II 434/21) aufgehoben wird.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf „bis 7.000,00 Euro“ festgesetzt.

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