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16 T 277/21•Landgericht Wuppertal, 2022-02-24, 16 T 277/21
16 T 277/21Kantonsgericht24.02.2022
Die Versäumung der Widerspruchsfrist nach § 882d Abs. 1 ZPO dürfte nicht zur Verwerfung des Widerspruchs führen. Eine Wiedereinsetzung dürfte ebenfalls nicht in Betracht kommen, da die Frist nicht in § 233 ZPO genannt ist. Trotz Insolvenz ist der Gemeinschuldner widerspruchsbefugt.
Entscheidungsdatum: 2022-02-24
Aktenzeichen: 16 T 277/21
ECLI: ECLI:DE:LGW:2022:0224.16T277.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilkammer
Normen: §§ 233, 882d Abs. 1 ZPO, 89 Abs. 3 InsO
Die Versäumung der Widerspruchsfrist nach § 882d Abs. 1 ZPO dürfte nicht zur Verwerfung des Widerspruchs führen. Eine Wiedereinsetzung dürfte ebenfalls nicht in Betracht kommen, da die Frist nicht in § 233 ZPO genannt ist.
Trotz Insolvenz ist der Gemeinschuldner widerspruchsbefugt.
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 25.10.2021 (43 M 2638/21) dahingehend abgeändert, dass die Eintragungsanordnung der Obergerichtsvollzieherin S vom 26.07.2021 (7 DR II 434/21) aufgehoben wird.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf „bis 7.000,00 Euro“ festgesetzt.
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