Landgericht Wuppertal, 2021-04-30, 16 T 29/21

16 T 29/21Kantonsgericht30.04.2021

Regest

Die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG gegen die einstweilige Anordnung nach §§ 766 Abs. 1 S. 2, 732 Abs. 2 ZPO stellt keine besondere Angelegenheit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG dar, sondern fällt nach einem Erst-Recht-Schluss aus § 19 Abs. 2 Nr. 2 RVG unter § 18 Abs. 1 Rn. 1 RVG.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Wuppertal — 16 T 29/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-30

Aktenzeichen: 16 T 29/21

ECLI: ECLI:DE:LGW:2021:0430.16T29.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilkammer

Normen: § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 RVG, § 19 Abs. 2 Nr. 2 RVG, § 766 Abs. 1 ZPO, § 732 Abs. 2

Leitsätze

Die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG gegen die einstweilige Anordnung nach §§ 766 Abs. 1 S. 2, 732 Abs. 2 ZPO stellt keine besondere Angelegenheit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG dar, sondern fällt nach einem Erst-Recht-Schluss aus § 19 Abs. 2 Nr. 2 RVG unter § 18 Abs. 1 Rn. 1 RVG.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 09.12.2020 gegen den Beschluss – Rechtspfleger - des Amtsgerichts Mettmann vom 18.11.2020 (Az.: s.o.) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf bis 500,00 Euro festgesetzt.

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