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4 O 31/20•Landgericht Wuppertal, 2020-07-16, 4 O 31/20
Entscheidungsdatum: 2020-07-16
Aktenzeichen: 4 O 31/20
ECLI: ECLI:DE:LGW:2020:0716.4O31.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer XXXX an die Klagepartei 25.016,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2020 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer XXXX in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 691,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2020 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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