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23 KLs 15/20 (10 Js 1136/20)•Landgericht Wuppertal, 2020-06-15, 23 KLs 15/20 (10 Js 1136/20)
23 KLs 15/20 (10 Js 1136/20)Kantonsgericht15.06.2020
Entscheidungsdatum: 2020-06-15
Aktenzeichen: 23 KLs 15/20 (10 Js 1136/20)
ECLI: ECLI:DE:LGW:2020:0615.23KLS15.20.10JS11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. große Strafkammer
der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßiger Ausfuhr von Betäubungsmitteln in drei Fällen (Ziff. 2, 3 und 6 der Anklage),
b) C2
der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln und mit bandenmäßiger Ausfuhr von Betäubungsmitteln (Ziff. 1 der Anklage),
der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Herstellung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ziff. 10 und 11 der Anklage), und
des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ziff. 18 der Anklage),
c) N3
der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßiger Ausfuhr von Betäubungsmitteln (Ziff. 5 der Anklage),
d) I
der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (Ziff. 2, 3 und 6 der Anklage),
e) I2
der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (Ziff. 3, 7 und 10 der Anklage).
b) C2 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren,
c) N3 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten,
d) I zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten,
e) I2 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten.
Hinsichtlich des Angeklagten N4 wird die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Es wird angeordnet:
a) bezüglich N4
die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 12.000 €, davon in Höhe von 6.000 € als Gesamtschuldner,
die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.000 €,
b) bezüglich C2
die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.800 €,
die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.200 €,
c) bezüglich N3
die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.200 €,
die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.280 €,
d) bezüglich I
die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.000 € als Gesamtschuldnerin,
e) bezüglich I2
die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.450 € als Gesamtschuldnerin.
Die Kosten des Verfahrens werden den Angeklagten auferlegt.Angewandte Vorschriften:
N4: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1, 31 S. 1 Nr. 1 BtMG, 27, 49 Abs. 1, 52, 53, 54, 64, 73, 73a, 73c StGB.
C2: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1 BtMG, 27, 52, 53, 54, 73, 73a, 73c StGB.
N3: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1 BtMG, 27, 52, 73, 73a, 73c StGB.
I: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 31 S. 1 Nr. 1 BtMG, 27, 53, 54, 73, 73c StGB.
I2: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 31 S. 1 Nr. 1 BtMG, 27, 53, 54, 73, 73c StGB.
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