Landgericht Wuppertal, 2020-06-15, 23 KLs 15/20 (10 Js 1136/20)

23 KLs 15/20 (10 Js 1136/20)Kantonsgericht15.06.2020

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Wuppertal — 23 KLs 15/20 (10 Js 1136/20) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-15

Aktenzeichen: 23 KLs 15/20 (10 Js 1136/20)

ECLI: ECLI:DE:LGW:2020:0615.23KLS15.20.10JS11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. große Strafkammer

Tenor

  1. Die Angeklagten sind schuldig:a) N4

der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßiger Ausfuhr von Betäubungsmitteln in drei Fällen (Ziff. 2, 3 und 6 der Anklage),

b) C2

  • der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln und mit bandenmäßiger Ausfuhr von Betäubungsmitteln (Ziff. 1 der Anklage),

  • der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Herstellung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ziff. 10 und 11 der Anklage), und

  • des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ziff. 18 der Anklage),

c) N3

der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßiger Ausfuhr von Betäubungsmitteln (Ziff. 5 der Anklage),

d) I

der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (Ziff. 2, 3 und 6 der Anklage),

e) I2

der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (Ziff. 3, 7 und 10 der Anklage).

  1. Sie werden verurteilt:a) N4 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten,

b) C2 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren,

c) N3 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten,

d) I zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten,

e) I2 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten.

  1. Hinsichtlich des Angeklagten N4 wird die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

  2. Es wird angeordnet:

a) bezüglich N4

  • die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 12.000 €, davon in Höhe von 6.000 € als Gesamtschuldner,

  • die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.000 €,

b) bezüglich C2

  • die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.800 €,

  • die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.200 €,

c) bezüglich N3

  • die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.200 €,

  • die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.280 €,

d) bezüglich I

die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.000 € als Gesamtschuldnerin,

e) bezüglich I2

die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.450 € als Gesamtschuldnerin.

Die Kosten des Verfahrens werden den Angeklagten auferlegt.Angewandte Vorschriften:

N4: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1, 31 S. 1 Nr. 1 BtMG, 27, 49 Abs. 1, 52, 53, 54, 64, 73, 73a, 73c StGB.

C2: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1 BtMG, 27, 52, 53, 54, 73, 73a, 73c StGB.

N3: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1 BtMG, 27, 52, 73, 73a, 73c StGB.

I: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 31 S. 1 Nr. 1 BtMG, 27, 53, 54, 73, 73c StGB.

I2: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 31 S. 1 Nr. 1 BtMG, 27, 53, 54, 73, 73c StGB.

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