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9 S 7/20•Landgericht Wuppertal, 2020-05-07, 9 S 7/20
9 S 7/20Kantonsgericht07.05.2020
Ein sogenannter Wanderaschenbecher dient anders als Schonbezüge und Pannenwerkzeug nicht ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeuges, sodass insoweit bei einem Einbruchdiebstahl kein Versicherungsschutz in der Kfz-Kaskoversicherung besteht. Hat das Amtsgericht einen erstinstanzlich gestellten Klageantrag weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen erwähnt, aber „die Klage abgewiesen“, erlischt die Rechtshängigkeit des übergangenen Klageantrages mit Ablauf der Fristen aus §§ 320 und 121 ZPO. Mit erneuter (Ankündigung der) Antragstellung in der Berufungsbegründungsschrift erhebt der Kläger die Klage insoweit erneut und neu.
Entscheidungsdatum: 2020-05-07
Aktenzeichen: 9 S 7/20
ECLI: ECLI:DE:LGW:2020:0507.9S7.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Ein sogenannter Wanderaschenbecher dient anders als Schonbezüge und Pannenwerkzeug nicht ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeuges, sodass insoweit bei einem Einbruchdiebstahl kein Versicherungsschutz in der Kfz-Kaskoversicherung besteht.
Hat das Amtsgericht einen erstinstanzlich gestellten Klageantrag weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen erwähnt, aber „die Klage abgewiesen“, erlischt die Rechtshängigkeit des übergangenen Klageantrages mit Ablauf der Fristen aus §§ 320 und 121 ZPO. Mit erneuter (Ankündigung der) Antragstellung in der Berufungsbegründungsschrift erhebt der Kläger die Klage insoweit erneut und neu.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 04.12.2019, 39 C 66/19, und die Klage auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen wird auf seine Kosten zurück- bzw. abgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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