Landgericht Wuppertal, 2020-05-07, 16 T 61/20

16 T 61/20Kantonsgericht07.05.2020

Regest

Wird das Insolvenzeröffnungsverfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen in der Hauptsache erledigt, hat in die Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO auch die Wertung des § 14 Abs. 3 InsO einzufließen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Wuppertal — 16 T 61/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-07

Aktenzeichen: 16 T 61/20

ECLI: ECLI:DE:LGW:2020:0507.16T61.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilkammer

Normen: §§ 4, 14 Abs. 3 InsO, 91a ZPO

Leitsätze

Wird das Insolvenzeröffnungsverfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen in der Hauptsache erledigt, hat in die Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO auch die Wertung des § 14 Abs. 3 InsO einzufließen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 04.02.2020 (145 IN 494/19) dahingehend abgeändert, dass der Schuldner die Kosten des Verfahrens (einschließlich des Beschwerdeverfahrens) zu tragen hat.

Der Beschwerdewert wird auf „bis 3.000,00 Euro“ festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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