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24 KLs 10 Js 1758/19 - 42/19•Landgericht Wuppertal, 2020-03-18, 24 KLs 10 Js 1758/19 - 42/19
24 KLs 10 Js 1758/19 - 42/19Kantonsgericht18.03.2020
Entscheidungsdatum: 2020-03-18
Aktenzeichen: 24 KLs 10 Js 1758/19 - 42/19
ECLI: ECLI:DE:LGW:2020:0318.24KLS10JS1758.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. große Strafkammer als 2. Jugendkammer
für R e c h t erkannt:
Der Angeklagte W. ist der Zwangsprostitution sowie der schweren
Zwangsprostitution schuldig.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Hinsichtlich des Angeklagten W. wird die Einziehung des Wertes von
Taterträgen in Höhe von 3.866 € angeordnet.
Der Angeklagte U. ist der schweren Zwangsprostitution schuldig.
Er wird zur einer Freiheitsstrafe von
1 Jahr und 3 Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Hinsichtlich des Angeklagten U. wird die Einziehung des Wertes von
Taterträgen in Höhe von 2.000 € angeordnet.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der
notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Angewendete Vorschriften:
§§ 232a Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 4, Abs. 5, 2. Halbsatz, 53 StGB.
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