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23 Qs 280/19 (326 Js 4143/16)•Landgericht Wuppertal, 2020-01-23, 23 Qs 280/19 (326 Js 4143/16)
23 Qs 280/19 (326 Js 4143/16)Kantonsgericht23.01.2020
Entscheidungsdatum: 2020-01-23
Aktenzeichen: 23 Qs 280/19 (326 Js 4143/16)
ECLI: ECLI:DE:LGW:2020:0123.23QS280.19.326JS4.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafkammer
In dem Beschwerdeverfahren xxx
hat die 3. Strafkammer des Landgerichts Wuppertal als Beschwerdekammer auf die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 01.10.2019 - Az: 31 Ds 136/17 - am 23.01.2020
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss dahin abgeändert, dass dem früheren Angeklagten - über den im Abhilfebeschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 28.10.2019 bereits zuerkannten Betrag hinaus - weitere 339,15 € zu erstatten sind.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
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