Landgericht Wuppertal, 2019-12-12, 1 O 83/19

1 O 83/19Kantonsgericht12.12.2019

Regest

Fällt erstens das Ereignis, das den Klageanlass wegfallen lässt, bzw. das erledigende Ereignis, auf denselben Tag wie der Eintritt der Rechtshängigkeit und lässt sich zugleich zweitens nicht oder nicht ohne erheblichen Aufwand feststellen, ob dieses Ereignis oder aber der Eintritt der Rechtshängigkeit zuerst erfolgt, kann entsprechend § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entschieden werden.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Wuppertal — 1 O 83/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-12-12

Aktenzeichen: 1 O 83/19

ECLI: ECLI:DE:LGW:2019:1212.1O83.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Normen: ZPO § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO § 91a Abs. 1 S. 1

Leitsätze

Fällt erstens das Ereignis, das den Klageanlass wegfallen lässt, bzw. das erledigende Ereignis, auf denselben Tag wie der Eintritt der Rechtshängigkeit und lässt sich zugleich zweitens nicht oder nicht ohne erheblichen Aufwand feststellen, ob dieses Ereignis oder aber der Eintritt der Rechtshängigkeit zuerst erfolgt, kann entsprechend § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entschieden werden.

Tenor

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

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