21 KLs - 10 Js 109/19 - 9/19•Landgericht Wuppertal, 2019-08-29, 21 KLs - 10 Js 109/19 - 9/19
Landgericht Wuppertal, 2019-08-29, 21 KLs - 10 Js 109/19 - 9/19
21 KLs - 10 Js 109/19 - 9/19Kantonsgericht29.08.2019
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Wuppertal — 21 KLs - 10 Js 109/19 - 9/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-08-29
Aktenzeichen: 21 KLs - 10 Js 109/19 - 9/19
ECLI: ECLI:DE:LGW:2019:0829.21KLS10JS109.19.9.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. große Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte wird wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Körperverletzung und unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts E vom 16.01.2019 (Az. 250 Ds 170/18) verhängten 4-monatigen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
7 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, ihm vor Ablauf von noch
1 Jahr
keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie der Vorwegvollzug eines Teiles der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 9 Monaten
werden angeordnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 30a Abs. 2 Nr. 2, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 316 Abs. 1, 2, 223 Abs. 1, 21, 52, 53, 64, 67, 69a StGB.
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