1 O 361/17•Landgericht Wuppertal, 2019-02-12, 1 O 361/17
Landgericht Wuppertal, 2019-02-12, 1 O 361/17
1 O 361/17Kantonsgericht12.02.2019
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Wuppertal — 1 O 361/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-02-12
Aktenzeichen: 1 O 361/17
ECLI: ECLI:DE:LGW:2019:0212.1O361.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es zu dulden, dass der Teil des Gartenhauses, welcher auf dem im Grundbuch des Amtsgericht Velbert von M unter Blatt xxx, Gemarkung M, Flur x, Flurstück yyy, eingetragenen Grundstück mit der postalischen Anschrift DStraße belegen ist, durch den jeweiligen Eigentümer entfernt wird.
Im Übrigen wir die Klage abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu 75 %, die Beklagten zu 25 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger hinsichtlich des Duldungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 2.000,00 € und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger können die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des gegen sie insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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