16 T 232/17•Landgericht Wuppertal, 2019-01-07, 16 T 232/17
Landgericht Wuppertal, 2019-01-07, 16 T 232/17
16 T 232/17Kantonsgericht07.01.2019
Regest
Für die Erteilung einer Auskunft auf Bitte des Familiengerichts nach § 26 FamFG kann eine Sparkasse eine Entschädigung analog § 23 Abs. 2 Nr. 2 JVEG erhalten.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Wuppertal — 16 T 232/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-01-07
Aktenzeichen: 16 T 232/17
ECLI: ECLI:DE:LGW:2019:0107.16T232.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilkammer
Normen: JVEG § 23 Abs. 2 Nr. 2, FamFG § 26
Leitsätze
Für die Erteilung einer Auskunft auf Bitte des Familiengerichts nach § 26 FamFG kann eine Sparkasse eine Entschädigung analog § 23 Abs. 2 Nr. 2 JVEG erhalten.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 03.05.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 10.04.2017 (Az.: 641 F 27/16) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG wird die der Beteiligten zu 1) für die Erteilung der Auskunft vom 13.10.2016 zu gewährende Entschädigung auf 21,00 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
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