Landgericht Wuppertal, 2018-11-08, 1 O 89/18

1 O 89/18Kantonsgericht08.11.2018

Regest

Niederschlagswasser (Traufwasser) im Sinne des § 27 Abs. 1 NachbarG NRW ist nicht identisch mit dem als Niederschlagswasser bezeichneten Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 1 WHG, sondern muss unmittelbar auf das Grundstück niedergehen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Wuppertal — 1 O 89/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-11-08

Aktenzeichen: 1 O 89/18

ECLI: ECLI:DE:LGW:2018:1108.1O89.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Normen: BGB §§ 1004, 906 Abs. 2 NachbG NRW § 27 Abs. 1

Leitsätze

Niederschlagswasser (Traufwasser) im Sinne des § 27 Abs. 1 NachbarG NRW ist nicht identisch mit dem als Niederschlagswasser bezeichneten Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 1 WHG, sondern muss unmittelbar auf das Grundstück niedergehen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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