26 Qs 214/17 (923 Js 323/16)•Landgericht Wuppertal, 2018-02-08, 26 Qs 214/17 (923 Js 323/16)
Landgericht Wuppertal, 2018-02-08, 26 Qs 214/17 (923 Js 323/16)
26 Qs 214/17 (923 Js 323/16)Kantonsgericht08.02.2018
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Wuppertal — 26 Qs 214/17 (923 Js 323/16) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-02-08
Aktenzeichen: 26 Qs 214/17 (923 Js 323/16)
ECLI: ECLI:DE:LGW:2018:0208.26QS214.17.923JS3.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Strafkammer als Kammer für Bußgeldsachen
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal teilweise dahingehend abgeändert, dass die der Betroffenen aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.462,21 € festgesetzt werden.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
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