9 S 281/15•Landgericht Wuppertal, 2016-12-15, 9 S 281/15
Landgericht Wuppertal, 2016-12-15, 9 S 281/15
9 S 281/15Kantonsgericht15.12.2016
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Wuppertal — 9 S 281/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-12-15
Aktenzeichen: 9 S 281/15
ECLI: ECLI:DE:LGW:2016:1215.9S281.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Remscheid vom 10.11.2015, Az. 8a C 85/14, teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung sowie unter Zurückweisung der Anschlussberufung – insgesamt wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Remscheid vom 12.05.2014, Aktenzeichen 8a C 85 / 14, wird insoweit aufrechterhalten, als die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger 377,06 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 88 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 12 %, mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten in erster Instanz entstandenen Kosten, welche diese als Gesamtschuldner selbst zu tragen haben.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten worden ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
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