9 S 109/16 / 9 S 49/16•Landgericht Wuppertal, 2016-09-01, 9 S 109/16 / 9 S 49/16
Landgericht Wuppertal, 2016-09-01, 9 S 109/16 / 9 S 49/16
9 S 109/16 / 9 S 49/16Kantonsgericht01.09.2016
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Wuppertal — 9 S 109/16 / 9 S 49/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-09-01
Aktenzeichen: 9 S 109/16 / 9 S 49/16
ECLI: ECLI:DE:LGW:2016:0901.9S109.16.9S49.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufungen der Parteien werden das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 11.02.2016 in der Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 18.03.2016 und das Ergänzungsurteil vom 19.05.2016 (Az. 92 C 342/12) teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 1) und 2) im Übrigen – insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 1) und 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger
519,48 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11,22 € seit dem 05.07.2012, aus 141,09 € seit dem 05.08.2012, aus jeweils 129,87 € seit dem 05.09. und 05.10.2012, sowie aus 107,43 € seit dem 05.11.2012 zu zahlen;
34,64 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2012 zu zahlen;
35,90 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 17,95 € seit dem 05.12.2012 und 05.01.2013 zu zahlen;
35,12 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.01.2013 zu zahlen;
87,80 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 21,95 € seit dem 05.02., 05.03., 05.04. und 05.05.2013 zu zahlen;
65,85 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 21,95 € seit dem 05.06., 05.07. und 05.08.2013 zu zahlen;
10,65 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2014 zu zahlen;
45,33 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2014 zu zahlen.
Die Beklagten zu 1) – 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die im 2. Obergeschoss des Hauses T-Str. in F gelegene Wohnung, bestehend aus 2 Schlafzimmern, Küche, Diele, Bad, Wohnzimmer und den Kellerräumen Nr. 5 und 6, zu räumen und an die Kläger geräumt herauszugeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage und die Hilfswiderklage werden abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 13 % und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 87 %, daneben trägt der Beklagte zu 3) die Kosten des Verfahrens beider Instanzen als weiterer Gesamtschuldner zu 52 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich des Räumungstitels wird den Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Hinsichtlich der übrigen Titel dürfen die Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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