9 S 218/15•Landgericht Wuppertal, 2015-11-06, 9 S 218/15
Landgericht Wuppertal, 2015-11-06, 9 S 218/15
9 S 218/15Kantonsgericht06.11.2015
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Wuppertal — 9 S 218/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-11-06
Aktenzeichen: 9 S 218/15
ECLI: ECLI:DE:LGW:2015:1106.9S218.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, und dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 II ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt 4 fallen nur 2 Gerichtsgebühren an (vergleiche OLG Brandenburg, MDR 2009, 1363; OLG Düsseldorf, ZIP 2010, 1852f).
Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.
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