1 O 416/09•Landgericht Wuppertal, 2013-04-18, 1 O 416/09
Landgericht Wuppertal, 2013-04-18, 1 O 416/09
1 O 416/09Kantonsgericht18.04.2013
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Wuppertal — 1 O 416/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-04-18
Aktenzeichen: 1 O 416/09
ECLI: ECLI:DE:LGW:2013:0418.1O416.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkamm
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.000,00 Euro seit dem 11.01.2010 und aus 17.500,00 Euro seit dem 21.12.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte den Kläger über den Betrag von 5.000,00 Euro hinaus wegen weitergehender Aufwendungen zu entschädigen hat, die zur Sanierung der auf dem Schadensereignis vom 25.-29.10.2006 beruhenden Schäden des Gebäudes L ...in xxx erforderlich sind, welche nicht in dem Gutachten des Sachverständigen H2 vom 19.05.2008 aufgeführt sind.
Die Klage im Übrigen und die Widerklage werden abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30 % und der Beklagte zu 70 %. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin des Beklagten hat der Kläger zu 30 % zu tragen, im Übrigen diese selbst.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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